économie de procédure (consid. 3b). Anerkennung eines im Ausland gefällten Scheidungsurteils – Gegen die gestützt auf Art. 32 Abs. 1 IPRG getroffenen Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1a). – Gegenstand dieser Beschwerde, wenn die Vorinstanz eine gegen einen Wiedererwägungsentscheid gerichtete Beschwerde zu behandeln hatte (E. 1b). – Anforderungen an die Anerkennung eines Scheidungsurteils, das in einem Land gefällt wurde, aus dem keiner der Ehegatten stammt (E. 2) – Mit der diesbezüglichen Anwendung des IPRG werden die Grundrechte der Parteien nicht verletzt (E. 3a). – Abweisen von formellen Rügen aus prozessökonomischen Gründen (E. 3b).