E. R. c. Staatsrat; Michel Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, S. 356). Nach Art. 32 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000 (GGB; GS/VS 173.1) in Kraft seit dem 01. Januar 2001, werden neu der Ostermontag, der Pfingstmontag und der 26. Dezember hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des kantonalen Rechts und der Kraft kantonalen Rechts von Behörden gesetzten Fristen einem Feiertag gleichgesetzt. Die entsprechende Norm gilt nicht nur für Gerichtsverfahren wie es der Titel des Gesetzes nahe legen könnte. Gemäss ihrem Wortlaut bezieht sich die Bestimmung auf sämtliche kanto- 105