Erwägungen 1.2 Der Beschwerdeführer erklärt jedoch, er habe die Gerichtsferien bei der Fristenberechnung mitberücksichtigt und seine Verwaltungsbeschwerde ist auf den 22. April 2003 datiert. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sind Gerichtsferien nicht vorgesehen, da Art. 79a VVRG einzig für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gilt (Urteil [des Kantonsgerichts] vom 12. Dezember 1996 i.S. G. B. c. Staatsrat). Die dreissigtägige Frist zur Verwaltungsbeschwerde wäre deshalb nach bisheriger Praxis bereits am Ostermontag, dem 21. April 2002 abgelaufen, da der Beschwerdeführer selbst bestätigt, den erstinstanzlichen Entscheid am 20. März 2003 in Empfang genommen zu haben.