5.2.5 Die im ER vorgesehene Möglichkeit, den Eigentümer einer Mietwohnung für den Strombezug seines Mieters haftbar zu machen, ist somit sachlich nicht begründbar und erscheint damit willkürlich und deshalb verfassungswidrig. Der kommunale Gesetzgeber hat trotz der ihm zustehenden Autonomie seine Gesetzgebungskompetenz in verfassungswidriger Art und Weise ausgeübt. Die Beschwerde des Eigentümers ist somit gutzuheissen.