halten werden, es sei ihm schon in einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt worden, seine Mieterin bezahle den Strom nicht und er riskiere aufgrund des ihm bekannten ER die Schulden begleichen zu müssen. Diese Mitteilungen stellten keine Verfügungen dar und der Beschwerdeführer konnte, ohne gegen das Prinzip von Treu und Glauben zu verletzen, vorerst zuwarten, ob seine Mieterin tatsächlich ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ob ihn die Gemeinde belangen werde.