O., S. 272 ff. N 48 ff.) und dem vom EW jedenfalls im damaligen Zeitpunkt ausgeübten Monopol gegenüber jedem Bezüger und ist nicht geeignet, eine spezielle Garantenpflicht des Eigentümers für Schulden des Mieters gegenüber dem EW zu begründen. 5.2.4 Dem Eigentümer kann zudem auch nicht vorgehalten werden, er habe um die kommunale Bestimmung gewusst und habe somit dieser Regelung zugestimmt, weshalb er im Nachhinein nicht geltend machen könne, er sei damit nicht einverstanden. Mit dieser Argumentation würde eine nachträgliche Überprüfung der Verfassungsmässigkeit generell ausgeschlossen. Ebenso kann dem Eigentümer nicht entgegenge- 63