Sie betrifft damit nicht nur ein Verhältnis zwischen dem Werk und einer bestimmten Person, sondern auch zu einem Grundstück (BGE 92 I 450 E. 2; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 185) und unterscheidet sich u.a. auch dadurch von der Benutzungsgebühr. Gewiss profitiert der Eigentümer durch die Bereitschaft des EW, seinem Mieter Strom zu liefern, damit die Liegenschaft für den Mieter überhaupt benutzbar wird und er so einen Mietzins erzielen kann. Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Versorgungspflicht (Weber/Kratz, a.a.O., S. 272