Unterschiedlich ist auch die Behandlung der Anschlussgebühr. Wird ein Haus oder eine Wohnung ans Netz angeschlossen, erstmals oder infolge Änderungen, ist es rechtlich durchaus zulässig, neben dem Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses allenfalls eine Drittperson (z.B. bei einem Verkauf der neue Eigentümer) dem EW für die Anschlussgebühr haftbar zu erklären. Diese einmalige Anschlussgebühr als Vorzugslast (BGE 129 I 346 E. 5.1, mit Hinweisen) räumt dem pflichtigen Grundeigentümer das Recht ein, seine Liegenschaft ans Netz anzuschliessen. Sie betrifft damit nicht nur ein Verhältnis zwischen dem Werk und einer bestimmten Person, sondern auch zu einem Grundstück (BGE 92 I 450 E. 2;