Der Einwand der Gemeinde, es sei ihr nicht zumutbar, jeweils zu prüfen, wer denn neue Mieter sei, dringt deshalb nicht durch. Ob die Gemeinde allenfalls, wenn ihr ein Mieterwechsel nicht angezeigt wurde, was gemäss ER eine Pflicht der Mieter ist, auf den Eigentümer greifen könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da sich der umstrittene Fall anders präsentiert. Unterschiedlich ist auch die Behandlung der Anschlussgebühr.