5.2.3 Der hier behandelte Fall eines Dauermietverhältnisses ist zu unterscheiden von den Ferienwohnungen, die ein Eigentümer touristisch bewirtschaftet und die er jeweils kurzzeitig an Gäste vermietet. In solchen Fällen haftet selbstverständlich in der Regel nicht der Mieter, da das EW auch nicht in eine Rechtsbeziehung zum jeweiligen Benutzer der Ferienwohnung tritt und der Eigentümer der Wohnung als Besteller und Nutzer einer von ihm bewirtschafteten Wohnung den Strom bezieht. Der Einwand der Gemeinde, es sei ihr nicht zumutbar, jeweils zu prüfen, wer denn neue Mieter sei, dringt deshalb nicht durch.