12.1 ER stellt). Diese Massnahmen setzen das EW in eine recht komfortable Position und erlauben es ihm, bei richtigem Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Instrumentariums das finanzielle Verlustrisiko so stark zu minimieren, dass für den Bestand und die gesunde finanzielle Basis der kommunalen Energieversorgung keine Gefahr besteht (Weber/Kratz, a.a.O., S. 299 N.135 ff.). Eine weiter gehende Massnahme, die in Verletzung des verfassungsmässigen Gleichheitsgebots erfolgt, ist deshalb unverhältnismässig, weil nicht notwendig. 62