Vorliegend hat das EW verschiedene Möglichkeiten, Verlustrisiken auszuschliessen oder zumindest stark einzuschränken. Das EW stellt dem Bezüger in regelmässigen, von ihm festgelegten Zeitabständen für den bezogenen Strom Rechnung. Es hat das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen sowie Münzzähler einzubauen, wobei letztere so eingestellt werden können, „dass ein angemessener Teil der eingeworfenen Münzen zur Tilgung bestehender Forderungen übrig bleibt.» (Ziff. 12.1 ER stellt).