Die Massnahmen, die der Erreichung dieses Ziels dienen, müssen aber verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für die Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (BGE 128 II 292 E. 5.1, mit Hinweisen). Vorliegend hat das EW verschiedene Möglichkeiten, Verlustrisiken auszuschliessen oder zumindest stark einzuschränken.