Diesen Unterschieden trägt die umstrittene Regelung nicht Rechnung und sie drängen sich auf, weil sie sachlich begründet sind. Es ist auch nicht ersichtlich, warum nur eine Solidarschuldnerschaft für den Strombezug bei einem Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, nicht aber z.B. bei einem Eigentumswechsel bei Selbstnutzung zwischen dem Verkäufer und dem neuen Eigentümer vorgesehen wird. Die Gleichstellung trotz der klaren Verschiedenheiten lässt sich nicht sachlich begründen und ist darum willkürlich, ausser es bestünden nachvollziehbare, relevante Motive für eine Gleichbehandlung.