Betrachtet man jedoch die Stellung der beiden, kann man unschwer feststellen, dass sie sich von der Sache her in einer ganz andern Lage befinden. Der Mieter hat sich für den Strombezug nach ER beim EW angemeldet, hat den Strom für seine persönlichen Bedürfnisse, und nur für diese, da die allgemeinen Stromkosten nicht in diesem Bezug enthalten sind, verwendet. Er ist Besteller, Konsument und Verursacher der Leistung des EWs. Demgegenüber steht der Eigentümer bezüglich des bezogenen Stroms in keiner Rechtsbeziehung zum EW, kennt den Strombezug seines Mieters nicht, kann ihn nicht beeinflussen und hat dazu auch kein Recht. 61