Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2a, mit Hinweisen). Der kommunale Gesetzgeber hat anlässlich der Revision von Ziff. 4.5 ER den Bezüger des Stroms bzw. der Leistung des EWs und den Hauseigentümer bezüglich der Pflicht zur Bezahlung des vom Mieter bezogenen Stroms gleichgestellt. Betrachtet man jedoch die Stellung der beiden, kann man unschwer feststellen, dass sie sich von der Sache her in einer ganz andern Lage befinden.