5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Regelung ein, die Bestimmung verstosse durch die Schaffung dieser Solidarschuldnerschaft gegen die Verfassung, namentlich gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit, des Willkürverbots und laufe „jeder Vorstellung von Gerechtigkeit» zuwider. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erhebt er diese Rüge zu Recht (vgl. dazu C. Hegnauer, Haftung des Hauseigentümers und der Hausgenossen für die Schuld eines Mieters gegenüber einem Gemeinde-Elektrizitätswerk?, in: ZBl 1953 S. 265 ff., zitiert durch Peter Ruegger, Rechtsprobleme der Verteilung elektrischer Energie durch öffentlichrechtliche Anstalten, Diss.