erst anschliessend von jener des Eigentümers handelt, aber auch gemäss Art. 51 Abs. 2 OR, der als allgemeiner Grundsatz auch auf dieses Verhältnis anwendbar ist, hat sich das EW zuerst an den Bezüger bzw. Mieter zu halten. In jedem Fall ist aber von einer Solidarschuldnerschaft auszugehen.