ER) als auch der Eigentümer (Ziff. 4.5 ER). Sie haften jedoch aus verschiedenen Rechtsgründen, der Bezüger oder der Mieter aus dem Grundverhältnis als Verursacher der Kausalgebühr und der Eigentümer aus Gesetzesvorschrift (Art. 51 Abs. 1 OR; Gauch/Schluepp/Schmid/Rey, a.a.O., Bd. II, S. 328 N 3967 ff.). Aufgrund der Systematik des ER, das zuerst von der Haftung des Bezügers und 60