5.1 Das ER spricht davon, der Eigentümer „hafte» dem Werk für den Strombezug des Mieters. In diesem Zusammenhang bedeutet „haften» wohl, dass der Eigentümer unter die Zugriffsmacht des Gläubigers, dem nicht geleistet wird, fällt, dass er für die Erfüllung der Schuld einstehen muss und zwar mit seinem Vermögen (Gauch/ Schluepp/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bd. I S. 23 N 104 f.). Es haften somit dem Werk sowohl der Bezüger des Stroms (Ziff. 4.4 ER) als auch der Eigentümer (Ziff.