4.4 ER haftet der Bezüger für die Bezahlung der verbrauchten Energie und allfälliger Gebühren bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. Wo keine Drittpersonen als Bezüger bzw. Nutzer der öffentlichen Leistung bestehen, wie bei leerstehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen, haftete immer schon der Eigentümer gegenüber dem EW. Diese Haftung wurde mit der Revision vom Jahre 1998 auf sämtliche Mietwohnungen ausgedehnt, sodass neu der Eigentümer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Mieters dem EW dessen Strombezug bezahlen muss.