5. Eine Kausalgebühr ist grundsätzlich vom Verursacher, vom Nutzer oder vom Besteller der erbrachten Leistung geschuldet. Von dieser Grundidee geht auch das ER aus. Dabei erachtet es den effektiven Strombezüger als Besteller der Energie und auch als seinen Schuldner. So verlangt Ziff. 4.3 ER, dass jeder Wohnungswechsel dem EW mindestens vier Tage im Voraus gemeldet wird, und es macht den wegziehenden Mieter für diese Mitteilung verantwortlich. Und nach Ziff. 4.4 ER haftet der Bezüger für die Bezahlung der verbrauchten Energie und allfälliger Gebühren bis zum Ende des Bezugsverhältnisses.