ger. Die Leistung der Gemeinde durch ihr EW besteht in der Lieferung der elektrischen Energie und der Strombezüger schuldet dafür eine Gegenleistung gemäss dem kommunalen Tarif. Unter diesem Aspekt betrachtet handelt es sich bei den Gebühren für den Strombezug des kommunalen EWs um eine Kausalgebühr, die von dem verlangt wird, der die öffentliche Einrichtung, hier das EW, beansprucht, benutzt, und als Strombezüger resp. Nutzer hat er die entsprechende Benutzungsgebühr in der Form der Stromrechung zu bezahlen (Weber/Kratz, a.a.O., S. 297 N 128; Klaus Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, S. 54; A. Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II S. 608).