Demgegenüber gilt als Bezüger des Stroms der Benützer der entsprechenden Liegenschaft. Dies kann der Eigentümer selbst, ein Mieter oder Pächter sein (vgl. dazu Fritz Kilchenmann, Rechtsprobleme der Energieversorgung, S. 37 ff. Ziff. 6.1.1 f.). Vorliegend geht es um den Bezug von Energie und dessen Bezahlung. Nicht zur Diskussion stehen Gebühren für den Anschluss der Liegenschaft. Es steht somit die Abgeltung einer vom EW der Gemeinde erbrachten Leistung durch den Leistungsempfän- 59