4. Bei der Versorgung mit elektrischer Energie ist zwischen dem Netzanschluss und den damit zusammenhängenden Kosten und dem Energiebezug und dem dafür geschuldeten Entgelt zu unterscheiden. Der Netzanschluss der mit elektrischer Energie zu versorgenden Häuser geschieht in der Regel auf lange Dauer und seine Abtrennung erfolgt erst, wenn die Liegenschaft für längere Zeit keinen Strom mehr benötigt. Dieser Sachverhalt vollzieht sich normalerweise zwischen dem Hauseigentümer und dem Stromversorger. Demgegenüber gilt als Bezüger des Stroms der Benützer der entsprechenden Liegenschaft.