Verstossen solche kommunale, allgemeine Erlasse gegen übergeordnetes Recht, insbesondere gegen verfassungsmässige Grundsätze, kann der Betroffene, trotz der grundsätzlich möglichen abstrakten Normenkontrolle von den Gerichten eine inzidente oder akzessorische Beurteilung bei der konkreten Rechtsanwendung mittels Anfechtung der gestützt auf die gerügte Bestimmung erlassenen Verfügung erreichen (BGE 127 I 185 E. 2; 112 Ia 321 E. 2b; 106 Ia 383 E. 3a). Dabei spielt weder der Umstand eine Rolle, dass der gerügte Erlass als solcher nicht angefochten wurde, noch dass eine andere Behörde diesen allenfalls in einem Genehmigungsverfahren als rechtsgenüglich erachtet hat (ZBl 1999 S. 221).