3.2 Für den kommunalen Gesetzgeber gilt jedoch der Grundsatz, dass er bei der Wahrnehmung dieser Kompetenz nicht gegen Bundesrecht oder kantonales Recht verstossen darf und er die allgemeinen Prinzipien rechtsstaatlicher Verwaltung und die allgemeinen Verfassungsgrundsätze zu respektieren hat (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 75). Verstossen