Auch das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 (GS/VS 730.1) befasst sich primär mit der sparsamen, rationellen und umweltgerechten Energienutzung und überlässt die lokale Energieversorgung den Gemeinden (Art. 10). Die Walliser Gemeinden sind diesem Gebiet somit autonom, da weder die eidgenössische noch die kantonale Gesetzgebung sich einschlägig mit dieser Materie befassen. Die Gemeindeautonomie umfasst die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften. Die von ihnen erlassenen Normen gelten als Gesetz im formellen und materiellen Sinn (Urteil [des Bundesgerichts] 2P.78/2003 vom 01. September 2003 E. 2.1; 2P.257/1996 vom 10. Juli 1977 i.S.