m des Gemeindegesetzes vom 04. Februar 2004 (GemG), der den gleichen Wortlaut hat wie das im fraglichen Zeitpunkt noch anwendbare Gesetz über die Gemeindeordnung (GGO), für die Energieversorgung zuständig sind. Weder die kantonale Verfassung noch die kantonale Gesetzgebung enthalten über die örtliche Energieversorgung Ausführungen. Auch das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 (GS/VS 730.1) befasst sich primär mit der sparsamen, rationellen und umweltgerechten Energienutzung und überlässt die lokale Energieversorgung den Gemeinden (Art. 10).