3.1 Gemäss Verfassung des Kantons Wallis vom 08. März 1907 (KV; GS/VS 101.1) ordnen die Gemeinden innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind für Aufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind und jene, die sie allein oder mit andern Gemeinden lösen können (Art. 69). Es ist unbestritten, dass die Walliser Gemeinden aufgrund von Art. 6 lit. m des Gemeindegesetzes vom 04. Februar 2004 (GemG), der den gleichen Wortlaut hat wie das im fraglichen Zeitpunkt noch anwendbare Gesetz über die Gemeindeordnung (GGO), für die Energieversorgung zuständig sind.