4.5 des revidierten ER berufen kann, gemäss welcher der Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer die von seiner Mieterin bezogene und nicht bezahlte Energie dem EW vergüten muss. Dabei ist unbestritten, dass die Gemeinde die Bestimmung ihres Reglements (Ziff. 4.5) korrekt angewandt hat. Insofern somit diese Bestimmung vor übergeordnetem Recht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen stand hält, wäre der umstrittene Energiebezug durch die Mieterin schliesslich vom Wohnungseigentümer zu bezahlen.