3. Die Gemeinde verfügte jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt des hier umstrittenen Energiebezugs über das Monopol der Energielieferung auf ihrem Territorium (vgl. dazu Weber/Kratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, S. 24 f., N 33 f.). Sie tat dies über ihr EW, welches für den bezogenen Strom in regelmässigen, von ihm zu bestimmenden Zeitabständen Rechnung (ER Ziff. 12.1) stellte. Im vorliegenden Fall geht der Streit darum, ob die Gemeinde sich zu Recht auf Ziff. 4.5 des revidierten ER berufen kann, gemäss welcher der Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer die von seiner Mieterin bezogene und nicht bezahlte Energie dem EW vergüten muss.