Der Eigentümer beschwerte sich am 02. Februar 2004 beim Staatsrat, der unter Hinweis auf die von ihm homologierte Reglementsbestimmung im ER der Gemeinde am 26. Januar 2005 Recht gab und den Eigentümer anhielt, die ausstehenden Rechnungen der Gemeinde zu begleichen. Die dagegen vom Eigentümer beim Kantonsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess dieses am 01. Juli 2005 gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. 57 Erwägungen