Nachdem eine Mieterin dem EW die Bezahlung des Strombezugs für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2003 schuldig geblieben war und für das EW kaum mehr Aussicht auf Bezahlung bestanden hatte, belangte die Gemeinde den Hauseigentümer für Fr. 3 202.75 mit der Begründung, die Mieterin habe die ausstehende Stromgebühr nicht bezahlt. Der Eigentümer beschwerte sich am 02. Februar 2004 beim Staatsrat, der unter Hinweis auf die von ihm homologierte Reglementsbestimmung im ER der Gemeinde am 26. Januar 2005 Recht gab und den Eigentümer anhielt, die ausstehenden Rechnungen der Gemeinde zu begleichen.