Sie ergänzte diese Bestimmung 1998 in dem Sinne, dass der Hauseigentümer neu allgemein für den Energiebezug und die Gebühren von «vermieteten Mieträumen» dem Werk gegenüber neben dem Bezüger hafte. Nachdem eine Mieterin dem EW die Bezahlung des Strombezugs für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2003 schuldig geblieben war und für das EW kaum mehr Aussicht auf Bezahlung bestanden hatte, belangte die Gemeinde den Hauseigentümer für Fr. 3 202.75 mit der Begründung, die Mieterin habe die ausstehende Stromgebühr nicht bezahlt.