Gekürzter Sachverhalt Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtliche Strombezüger mit elektrischer Energie. Sie sah in ihrem Reglement über die Energielieferung (ER) ursprünglich vor, der Hauseigentümer hafte dem EW gegenüber für den Energiebezug und die Gebühren für leer stehende Mieträume und unbenützte Anlagen. Sie ergänzte diese Bestimmung 1998 in dem Sinne, dass der Hauseigentümer neu allgemein für den Energiebezug und die Gebühren von «vermieteten Mieträumen» dem Werk gegenüber neben dem Bezüger hafte.