{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-07-01", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-44_2005-07-01.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/ba67caf1582131fa670ac82cf1a3eda1/file/", "Checksum": "1cc86f4d4596a84cad88b75b95e506a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.07.2005 A1 05 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 01.07.2005 A1 05 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 01.07.2005 A1 05 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und Gebühren  Emoluments et taxes  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. Juli 2005 i.S. A. B. c. Gemeinde E.  Entschädigung der Stromlieferung durch ein gemeindeeigenes EW  – Eine kommunale Bestimmung im Reglement über die Energielieferung, wonach  bei Mietverhältnissen generell der Eigentümer neben dem Mieter für die Bezah-  lung der konsumierten Energie haftet, verstösst gegen die BV.  – Andere Möglichkeiten der Absicherung der im öffentlichen Interesse stehenden  Stromversorgung der Bevölkerung.  Débiteur de l’obligation d’acquitter les montants facturés par des services  industriels communaux pour la fourniture de l’électricité.  – Inconstitutionnalité d’un règlement communal disposant que le bailleur répond,  en sus du locataire, du paiement de l’énergie consommée par ce dernier.  – Autres possibilités de garantir le paiement de l’approvisionnement en courant  électrique qui est une tâche d’intérêt public.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtli-  che Strombezüger mit elektrischer Energie. 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Débiteur de l’obligation d’acquitter les montants facturés par des services  industriels communaux pour la fourniture de l’électricité.  – Inconstitutionnalité d’un règlement communal disposant que le bailleur répond,  en sus du locataire, du paiement de l’énergie consommée par ce dernier.  – Autres possibilités de garantir le paiement de l’approvisionnement en courant  électrique qui est une tâche d’intérêt public.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtli-  che Strombezüger mit elektrischer Energie. Sie sah in ihrem Regle-  ment über die Energielieferung (ER) ursprünglich vor, der Hauseigen-  tümer hafte dem EW gegenüber für den Energiebezug und die  Gebühren für leer stehende Mieträume und unbenützte Anlagen. Sie  ergänzte diese\n\n 5.2.3 Der hier behandelte Fall eines Dauermietverhältnisses ist zu\nunterscheiden von den Ferienwohnungen, die ein Eigentümer touristisch bewirtschaftet und die er jeweils kurzzeitig an Gäste vermietet.\nIn solchen Fällen haftet selbstverständlich in der Regel nicht der Mieter, da das EW auch nicht in eine Rechtsbeziehung zum jeweiligen\nBenutzer der Ferienwohnung tritt und der Eigentümer der Wohnung\nals Besteller und Nutzer einer von ihm bewirtschafteten Wohnung den\nStrom bezieht. Der Einwand der Gemeinde, es sei ihr nicht zumutbar,\njeweils zu prüfen, wer denn neue Mieter sei, dringt deshalb nicht\ndurch. Ob die Gemeinde allenfalls, wenn ihr ein Mieterwechsel nicht\nangezeigt wurde, was gemäss ER eine Pflicht der Mieter ist, auf den\nEigentümer greifen könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden,\nda sich der umstrittene Fall anders präsentiert.\nUnterschiedlich ist auch die Behandlung der Anschlussgebühr.\nWird ein Haus oder eine Wohnung ans Netz angeschlossen, erstmals\noder infolge Änderungen, ist es rechtlich durchaus zulässig, neben\ndem Eigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses allenfalls eine Drittperson (z.B. bei einem Verkauf der neue Eigentümer) dem EW für die\nAnschlussgebühr haftbar zu erklären. Diese einmalige Anschlussgebühr als Vorzugslast (BGE 129 I 346 E. 5.1, mit Hinweisen) räumt dem\npflichtigen Grundeigentümer das Recht ein, seine Liegenschaft ans\nNetz anzuschliessen. Sie betrifft damit nicht nur ein Verhältnis zwischen dem Werk und einer bestimmten Person, sondern auch zu\neinem Grundstück (BGE 92 I 450 E. 2; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 185)\nund unterscheidet sich u.a. auch dadurch von der Benutzungsgebühr.\nGewiss profitiert der Eigentümer durch die Bereitschaft des EW, seinem Mieter Strom zu liefern, damit die Liegenschaft für den Mieter\nüberhaupt benutzbar wird und er so einen Mietzins erzielen kann.\nDiese Verpflichtung ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Versorgungspflicht (Weber/Kratz, a.a.O., S. 272 ff. N 48 ff.) und dem vom EW\njedenfalls im damaligen Zeitpunkt ausgeübten Monopol gegenüber\njedem Bezüger und ist nicht geeignet, eine spezielle Garantenpflicht\ndes Eigentümers für Schulden des Mieters gegenüber dem EW zu\nbegründen.\n\n5.2.4 Dem Eigentümer kann zudem auch nicht vorgehalten werden,\ner habe um die kommunale Bestimmung gewusst und habe somit dieser\nRegelung zugestimmt, weshalb er im Nachhinein nicht geltend machen\nkönne, er sei damit nicht einverstanden. Mit dieser Argumentation\nwürde eine nachträgliche Überprüfung der Verfassungsmässigkeit generell ausgeschlossen. Ebenso kann dem Eigentümer nicht entgegenge-\n63\n\nhalten werden, es sei ihm schon in einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt\nworden, seine Mieterin bezahle den Strom nicht und er riskiere aufgrund des ihm bekannten ER die Schulden begleichen zu müssen. Diese\nMitteilungen stellten keine Verfügungen dar und der Beschwerdeführer\nkonnte, ohne gegen das Prinzip von Treu und Glauben zu verletzen, vorerst zuwarten, ob seine Mieterin tatsächlich ihren Verpflichtungen nicht\nnachkommen und ob ihn die Gemeinde belangen werde.\n\n5.2.5 Die im ER vorgesehene Möglichkeit, den Eigentümer einer\nMietwohnung für den Strombezug seines Mieters haftbar zu machen,\nist somit sachlich nicht begründbar und erscheint damit willkürlich\nund deshalb verfassungswidrig. Der kommunale Gesetzgeber hat trotz\nder ihm zustehenden Autonomie seine Gesetzgebungskompetenz in\nverfassungswidriger Art und Weise ausgeübt. Die Beschwerde des Eigentümers ist somit gutzuheissen.\n"}