{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-07-01", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-44_2005-07-01.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/ba67caf1582131fa670ac82cf1a3eda1/file/", "Checksum": "1cc86f4d4596a84cad88b75b95e506a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.07.2005 A1 05 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 01.07.2005 A1 05 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 01.07.2005 A1 05 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und Gebühren  Emoluments et taxes  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. Juli 2005 i.S. A. B. c. Gemeinde E.  Entschädigung der Stromlieferung durch ein gemeindeeigenes EW  – Eine kommunale Bestimmung im Reglement über die Energielieferung, wonach  bei Mietverhältnissen generell der Eigentümer neben dem Mieter für die Bezah-  lung der konsumierten Energie haftet, verstösst gegen die BV.  – Andere Möglichkeiten der Absicherung der im öffentlichen Interesse stehenden  Stromversorgung der Bevölkerung.  Débiteur de l’obligation d’acquitter les montants facturés par des services  industriels communaux pour la fourniture de l’électricité.  – Inconstitutionnalité d’un règlement communal disposant que le bailleur répond,  en sus du locataire, du paiement de l’énergie consommée par ce dernier.  – Autres possibilités de garantir le paiement de l’approvisionnement en courant  électrique qui est une tâche d’intérêt public.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtli-  che Strombezüger mit elektrischer Energie. 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Débiteur de l’obligation d’acquitter les montants facturés par des services  industriels communaux pour la fourniture de l’électricité.  – Inconstitutionnalité d’un règlement communal disposant que le bailleur répond,  en sus du locataire, du paiement de l’énergie consommée par ce dernier.  – Autres possibilités de garantir le paiement de l’approvisionnement en courant  électrique qui est une tâche d’intérêt public.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtli-  che Strombezüger mit elektrischer Energie. Sie sah in ihrem Regle-  ment über die Energielieferung (ER) ursprünglich vor, der Hauseigen-  tümer hafte dem EW gegenüber für den Energiebezug und die  Gebühren für leer stehende Mieträume und unbenützte Anlagen. Sie  ergänzte diese\n\n 5.2.1 Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich\nnicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und\nzwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er\nrechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in\nden zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die\nRechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach\nMassgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2a,\nmit Hinweisen).\nDer kommunale Gesetzgeber hat anlässlich der Revision von Ziff.\n4.5 ER den Bezüger des Stroms bzw. der Leistung des EWs und den\nHauseigentümer bezüglich der Pflicht zur Bezahlung des vom Mieter\nbezogenen Stroms gleichgestellt. Betrachtet man jedoch die Stellung\nder beiden, kann man unschwer feststellen, dass sie sich von der\nSache her in einer ganz andern Lage befinden. Der Mieter hat sich für\nden Strombezug nach ER beim EW angemeldet, hat den Strom für\nseine persönlichen Bedürfnisse, und nur für diese, da die allgemeinen\nStromkosten nicht in diesem Bezug enthalten sind, verwendet. Er ist\nBesteller, Konsument und Verursacher der Leistung des EWs. Demgegenüber steht der Eigentümer bezüglich des bezogenen Stroms in\nkeiner Rechtsbeziehung zum EW, kennt den Strombezug seines Mieters nicht, kann ihn nicht beeinflussen und hat dazu auch kein Recht.\n61\n\nDiesen Unterschieden trägt die umstrittene Regelung nicht Rechnung\nund sie drängen sich auf, weil sie sachlich begründet sind. Es ist auch\nnicht ersichtlich, warum nur eine Solidarschuldnerschaft für den\nStrombezug bei einem Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter,\nnicht aber z.B. bei einem Eigentumswechsel bei Selbstnutzung zwischen dem Verkäufer und dem neuen Eigentümer vorgesehen wird.\nDie Gleichstellung trotz der klaren Verschiedenheiten lässt sich nicht\nsachlich begründen und ist darum willkürlich, ausser es bestünden\nnachvollziehbare, relevante Motive für eine Gleichbehandlung.\n\n5.2.2 Die Begründung für die Solidarschuldnerschaft des Eigentümers besteht in der Praktikabilität des Inkassos und der Verminderung des Verlustrisikos für das EW. Das EW gewährleistet die Energieversorgung als öffentliche kommunale Aufgabe der Gemeinde. Eine\ngute Versorgung liegt im öffentlichen Interesse und ihr einwandfreies\nFunktionieren ebenfalls. Ein öffentliches Interesse daran, dass das EW\nmöglichst keine oder wenig finanzielle Verluste erleidet, kann nicht\nverneint werden. Die Massnahmen, die der Erreichung dieses Ziels\ndienen, müssen aber verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde\ngewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für die Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen\nBeschränkungen stehen (BGE 128 II 292 E. 5.1, mit Hinweisen).\nVorliegend hat das EW verschiedene Möglichkeiten, Verlustrisiken auszuschliessen oder zumindest stark einzuschränken. Das EW\nstellt dem Bezüger in regelmässigen, von ihm festgelegten Zeitabständen für den bezogenen Strom Rechnung. Es hat das Recht, Vorauszahlungen oder Sicherstellungen zu verlangen sowie Münzzähler einzubauen, wobei letztere so eingestellt werden können, „dass ein\nangemessener Teil der eingeworfenen Münzen zur Tilgung bestehender Forderungen übrig bleibt.» (Ziff. 12.1 ER stellt). Diese Massnahmen\nsetzen das EW in eine recht komfortable Position und erlauben es ihm,\nbei richtigem Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Instrumentariums das finanzielle Verlustrisiko so stark zu minimieren, dass für den\nBestand und die gesunde finanzielle Basis der kommunalen Energieversorgung keine Gefahr besteht (Weber/Kratz, a.a.O., S. 299 N.135 ff.).\nEine weiter gehende Massnahme, die in Verletzung des verfassungsmässigen Gleichheitsgebots erfolgt, ist deshalb unverhältnismässig,\nweil nicht notwendig.\n62\n\n"}