{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-07-01", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-44_2005-07-01.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/ba67caf1582131fa670ac82cf1a3eda1/file/", "Checksum": "1cc86f4d4596a84cad88b75b95e506a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.07.2005 A1 05 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 01.07.2005 A1 05 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 01.07.2005 A1 05 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und Gebühren  Emoluments et taxes  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. Juli 2005 i.S. A. B. c. Gemeinde E.  Entschädigung der Stromlieferung durch ein gemeindeeigenes EW  – Eine kommunale Bestimmung im Reglement über die Energielieferung, wonach  bei Mietverhältnissen generell der Eigentümer neben dem Mieter für die Bezah-  lung der konsumierten Energie haftet, verstösst gegen die BV.  – Andere Möglichkeiten der Absicherung der im öffentlichen Interesse stehenden  Stromversorgung der Bevölkerung.  Débiteur de l’obligation d’acquitter les montants facturés par des services  industriels communaux pour la fourniture de l’électricité.  – Inconstitutionnalité d’un règlement communal disposant que le bailleur répond,  en sus du locataire, du paiement de l’énergie consommée par ce dernier.  – Autres possibilités de garantir le paiement de l’approvisionnement en courant  électrique qui est une tâche d’intérêt public.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtli-  che Strombezüger mit elektrischer Energie. 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Débiteur de l’obligation d’acquitter les montants facturés par des services  industriels communaux pour la fourniture de l’électricité.  – Inconstitutionnalité d’un règlement communal disposant que le bailleur répond,  en sus du locataire, du paiement de l’énergie consommée par ce dernier.  – Autres possibilités de garantir le paiement de l’approvisionnement en courant  électrique qui est une tâche d’intérêt public.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtli-  che Strombezüger mit elektrischer Energie. Sie sah in ihrem Regle-  ment über die Energielieferung (ER) ursprünglich vor, der Hauseigen-  tümer hafte dem EW gegenüber für den Energiebezug und die  Gebühren für leer stehende Mieträume und unbenützte Anlagen. Sie  ergänzte diese\n\nger. Die Leistung der Gemeinde durch ihr EW besteht in der Lieferung\nder elektrischen Energie und der Strombezüger schuldet dafür eine\nGegenleistung gemäss dem kommunalen Tarif.\nUnter diesem Aspekt betrachtet handelt es sich bei den Gebühren\nfür den Strombezug des kommunalen EWs um eine Kausalgebühr, die\nvon dem verlangt wird, der die öffentliche Einrichtung, hier das EW,\nbeansprucht, benutzt, und als Strombezüger resp. Nutzer hat er die\nentsprechende Benutzungsgebühr in der Form der Stromrechung zu\nbezahlen (Weber/Kratz, a.a.O., S. 297 N 128; Klaus Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, S. 54; A. Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II S. 608).\n\n5. Eine Kausalgebühr ist grundsätzlich vom Verursacher, vom Nutzer oder vom Besteller der erbrachten Leistung geschuldet. Von dieser\nGrundidee geht auch das ER aus. Dabei erachtet es den effektiven\nStrombezüger als Besteller der Energie und auch als seinen Schuldner.\nSo verlangt Ziff. 4.3 ER, dass jeder Wohnungswechsel dem EW mindestens vier Tage im Voraus gemeldet wird, und es macht den wegziehenden Mieter für diese Mitteilung verantwortlich. Und nach Ziff. 4.4\nER haftet der Bezüger für die Bezahlung der verbrauchten Energie und\nallfälliger Gebühren bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. Wo keine\nDrittpersonen als Bezüger bzw. Nutzer der öffentlichen Leistung bestehen, wie bei leerstehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen, haftete immer schon der Eigentümer gegenüber dem EW. Diese Haftung\nwurde mit der Revision vom Jahre 1998 auf sämtliche Mietwohnungen\nausgedehnt, sodass neu der Eigentümer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Mieters dem EW dessen Strombezug bezahlen muss.\n\n5.1 Das ER spricht davon, der Eigentümer „hafte» dem Werk für\nden Strombezug des Mieters. In diesem Zusammenhang bedeutet „haften» wohl, dass der Eigentümer unter die Zugriffsmacht des Gläubigers, dem nicht geleistet wird, fällt, dass er für die Erfüllung der\nSchuld einstehen muss und zwar mit seinem Vermögen (Gauch/\nSchluepp/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bd. I S. 23 N 104 f.). Es haften somit dem Werk sowohl\nder Bezüger des Stroms (Ziff. 4.4 ER) als auch der Eigentümer (Ziff. 4.5\nER). Sie haften jedoch aus verschiedenen Rechtsgründen, der Bezüger\noder der Mieter aus dem Grundverhältnis als Verursacher der Kausalgebühr und der Eigentümer aus Gesetzesvorschrift (Art. 51 Abs. 1 OR;\nGauch/Schluepp/Schmid/Rey, a.a.O., Bd. II, S. 328 N 3967 ff.). Aufgrund\nder Systematik des ER, das zuerst von der Haftung des Bezügers und\n60\n\nerst anschliessend von jener des Eigentümers handelt, aber auch\ngemäss Art. 51 Abs. 2 OR, der als allgemeiner Grundsatz auch auf dieses Verhältnis anwendbar ist, hat sich das EW zuerst an den Bezüger\nbzw. Mieter zu halten. In jedem Fall ist aber von einer Solidarschuldnerschaft auszugehen.\n\n5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Regelung ein, die\nBestimmung verstosse durch die Schaffung dieser Solidarschuldnerschaft gegen die Verfassung, namentlich gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit, des Willkürverbots und laufe\n„jeder Vorstellung von Gerechtigkeit» zuwider. Wie die nachfolgenden\nAusführungen zeigen, erhebt er diese Rüge zu Recht (vgl. dazu C. Hegnauer, Haftung des Hauseigentümers und der Hausgenossen für die\nSchuld eines Mieters gegenüber einem Gemeinde-Elektrizitätswerk?,\nin: ZBl 1953 S. 265 ff., zitiert durch Peter Ruegger, Rechtsprobleme der\nVerteilung elektrischer Energie durch öffentlichrechtliche Anstalten,\nDiss., 1991, S. 117, der die gleiche Meinung vertritt).\n\n"}