{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2005-07-01", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-05-44_2005-07-01.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/ba67caf1582131fa670ac82cf1a3eda1/file/", "Checksum": "1cc86f4d4596a84cad88b75b95e506a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 05 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 01.07.2005 A1 05 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 01.07.2005 A1 05 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 01.07.2005 A1 05 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und Gebühren  Emoluments et taxes  KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 01. Juli 2005 i.S. A. B. c. Gemeinde E.  Entschädigung der Stromlieferung durch ein gemeindeeigenes EW  – Eine kommunale Bestimmung im Reglement über die Energielieferung, wonach  bei Mietverhältnissen generell der Eigentümer neben dem Mieter für die Bezah-  lung der konsumierten Energie haftet, verstösst gegen die BV.  – Andere Möglichkeiten der Absicherung der im öffentlichen Interesse stehenden  Stromversorgung der Bevölkerung.  Débiteur de l’obligation d’acquitter les montants facturés par des services  industriels communaux pour la fourniture de l’électricité.  – Inconstitutionnalité d’un règlement communal disposant que le bailleur répond,  en sus du locataire, du paiement de l’énergie consommée par ce dernier.  – Autres possibilités de garantir le paiement de l’approvisionnement en courant  électrique qui est une tâche d’intérêt public.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtli-  che Strombezüger mit elektrischer Energie. 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Débiteur de l’obligation d’acquitter les montants facturés par des services  industriels communaux pour la fourniture de l’électricité.  – Inconstitutionnalité d’un règlement communal disposant que le bailleur répond,  en sus du locataire, du paiement de l’énergie consommée par ce dernier.  – Autres possibilités de garantir le paiement de l’approvisionnement en courant  électrique qui est une tâche d’intérêt public.  Gekürzter Sachverhalt  Die Gemeinde E. beliefert über ihr Elektrizitätswerk (EW) sämtli-  che Strombezüger mit elektrischer Energie. Sie sah in ihrem Regle-  ment über die Energielieferung (ER) ursprünglich vor, der Hauseigen-  tümer hafte dem EW gegenüber für den Energiebezug und die  Gebühren für leer stehende Mieträume und unbenützte Anlagen. Sie  ergänzte diese\n\n 3.1 Gemäss Verfassung des Kantons Wallis vom 08. März 1907 (KV;\nGS/VS 101.1) ordnen die Gemeinden innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind für\nAufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind und jene, die sie allein\noder mit andern Gemeinden lösen können (Art. 69). Es ist unbestritten, dass die Walliser Gemeinden aufgrund von Art. 6 lit. m des\nGemeindegesetzes vom 04. Februar 2004 (GemG), der den gleichen\nWortlaut hat wie das im fraglichen Zeitpunkt noch anwendbare Gesetz\nüber die Gemeindeordnung (GGO), für die Energieversorgung zuständig sind. Weder die kantonale Verfassung noch die kantonale Gesetzgebung enthalten über die örtliche Energieversorgung Ausführungen.\nAuch das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 (GS/VS 730.1)\nbefasst sich primär mit der sparsamen, rationellen und umweltgerechten Energienutzung und überlässt die lokale Energieversorgung\nden Gemeinden (Art. 10). Die Walliser Gemeinden sind diesem Gebiet\nsomit autonom, da weder die eidgenössische noch die kantonale\nGesetzgebung sich einschlägig mit dieser Materie befassen. Die\nGemeindeautonomie umfasst die Befugnis zum Erlass oder Vollzug\neigener kommunaler Vorschriften. Die von ihnen erlassenen Normen\ngelten als Gesetz im formellen und materiellen Sinn (Urteil [des\nBundesgerichts] 2P.78/2003 vom 01. September 2003 E. 2.1;\n2P.257/1996 vom 10. Juli 1977 i.S. Gde Erschmatt c. Staatsrat, teilw.\npubl. in ZBl. 1999, S. 174 ff.; BGE 122 I 279 E. 8; René Rhinow, Grund-\n58\n\nzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, S. 110 N 604 f.; Ulrich\nHäfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., S.\n278 N 976; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S.\n73; Rhinow/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 34; je mit Hinw.). Kommunale Reglemente, welche Gebühren\nfestsetzen, müssen zumindest den Höchstbetrag, die Erhebungsart\nsowie die gebührenpflichtigen Personen festlegen (Art. 95 Abs. 2 GGO;\n105 Abs. 2 GemG).\n\n3.2 Für den kommunalen Gesetzgeber gilt jedoch der Grundsatz,\ndass er bei der Wahrnehmung dieser Kompetenz nicht gegen Bundesrecht oder kantonales Recht verstossen darf und er die allgemeinen\nPrinzipien rechtsstaatlicher Verwaltung und die allgemeinen Verfassungsgrundsätze zu respektieren hat (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 75).\nVerstossen solche kommunale, allgemeine Erlasse gegen übergeordnetes Recht, insbesondere gegen verfassungsmässige Grundsätze,\nkann der Betroffene, trotz der grundsätzlich möglichen abstrakten\nNormenkontrolle von den Gerichten eine inzidente oder akzessorische Beurteilung bei der konkreten Rechtsanwendung mittels Anfechtung der gestützt auf die gerügte Bestimmung erlassenen Verfügung\nerreichen (BGE 127 I 185 E. 2; 112 Ia 321 E. 2b; 106 Ia 383 E. 3a). Dabei\nspielt weder der Umstand eine Rolle, dass der gerügte Erlass als solcher nicht angefochten wurde, noch dass eine andere Behörde diesen\nallenfalls in einem Genehmigungsverfahren als rechtsgenüglich erachtet hat (ZBl 1999 S. 221).\n\n4. Bei der Versorgung mit elektrischer Energie ist zwischen dem\nNetzanschluss und den damit zusammenhängenden Kosten und dem\nEnergiebezug und dem dafür geschuldeten Entgelt zu unterscheiden.\nDer Netzanschluss der mit elektrischer Energie zu versorgenden Häuser geschieht in der Regel auf lange Dauer und seine Abtrennung\nerfolgt erst, wenn die Liegenschaft für längere Zeit keinen Strom mehr\nbenötigt. Dieser Sachverhalt vollzieht sich normalerweise zwischen\ndem Hauseigentümer und dem Stromversorger. Demgegenüber gilt als\nBezüger des Stroms der Benützer der entsprechenden Liegenschaft.\nDies kann der Eigentümer selbst, ein Mieter oder Pächter sein (vgl.\ndazu Fritz Kilchenmann, Rechtsprobleme der Energieversorgung, S. 37\nff. Ziff. 6.1.1 f.). Vorliegend geht es um den Bezug von Energie und dessen Bezahlung. Nicht zur Diskussion stehen Gebühren für den\nAnschluss der Liegenschaft. Es steht somit die Abgeltung einer vom\nEW der Gemeinde erbrachten Leistung durch den Leistungsempfän-\n59\n\n"}