– Beeinflussen die Eigentumsbeschränkungen die landwirtschaftliche Tätigkeit, so sind sie grundsätzlich in nach der Schutzverfügung abzuschliessenden Verträgen zu regeln (E. 4a-b) – Allfällig zu leistende Entschädigungen haben die seit Inkrafttreten der Schutzverfügung erlittenen Nachteile zu decken (E. 4c)