Verfahrensvereinigung (E. 1b). – Unterschied zwischen einseitigen und zweiseitigen Bestimmungen einer Konzession zur Sondernutzung von öffentlichem Eigentum (E. 3a). – Rechtmässigkeit einer einseitigen Bestimmung, um den Handlungsspielraum des Konzessionsgebers bei der Erteilung einer Wasserrechtskonzession an der Rhone zu gewährleisten (E. 3b). – Verhältnis der im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gegen die Konzession zu behandelnden Fragen zu jenen im parallel laufenden Beschwerdeverfahren gegen die Baubewilligung (E. 4b).