einer einzigen Gemeinde, ist dafür keine Genehmigung durch den Staatsrat im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KWRG erforderlich wie dies bei unterirdischen Gewässern verlangt wird (E. 4a) 65 – Nach Gesetz sind die Nachbargemeinden weder berechtigt, sich an der Realisierung eines Projekts zur Nutzung von Oberflächenwasser zu beteiligen noch werden deren Interessen bei der Genehmigung berücksichtigt (E. 4b) – Begehren, die in keinem Zusamenhang zum Streitgegenstand stehen, sind unzulässig (E. 4c)