Den in Art. 22 Abs. 5 BauG (Abweichen vom Grenzabstand) und in Art. 13 Abs. 2 BauG (Abweichen von der Ausnützungsziffer) erwähnten Dienstbarkeiten kommt nur dann öffentlichrechtlicher Charakter zu, wenn diese im Grundbuch auch zu Gunsten der Gemeinde eingetragen worden sind, selbst wenn sie vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen errichtet worden sind (E. 2b und 3c). – Verhältnis vom kantonalen öffentlichen Recht zum kommunalen betreffend Festlegung dieser Abstände (E. 3). – Berechnung der Abstände anhand der Fassadenlänge, wenn das kommunale Recht zwischen Front- und Seitenfassaden unterscheidet (E. 4). – Hält ein bestehendes Gebäude den gesetzlichen Grenzabstand