Zum andern hat der Gesetzgeber den Beherberger für die Bezahlung der Taxe gegenüber der Gemeinde verantwortlich gemacht und es somit diesem überlassen, ob er überhaupt und wie die Taxe beim Gast einkassieren will. Damit überlässt er das Verhältnis zwischen Berherberger und Gast dem Belieben der Beteiligten. Zu guter Letzt muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Beträge, die allenfalls bei einem Gast einkassiert und nicht weitergeleitet werden könnten, betragsmässig marginale Bedeutung haben.