un encaissement facilité en début d’année » (BSGC, a.a.O., S. 612). 5.3 Aufgrund dieser Ausführungen bei der Beratung des Art. 20 GTour, in der Endfassung Art. 21 geworden, und des klaren Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung ist eine Einschränkung der Jahrespauschale auf Personen, die sich als Eigentümer des Gebäudes oder als Dauermieter am Ferienort aufhalten, nicht haltbar. Vielmehr zeigt bereits die Aufzählung im Gesetz, aber auch die Beratung im kantonalen Parlament klar den Willen des Gesetzgebers, die Jahrespauschale bei der Kurtaxe, aber auch bei der Beherbergungstaxe, als Vereinfachung der Erhebung fakultativ, aber generell einzuführen.