5.1 Der Gesetzgeber führt als mögliche Antragsteller für eine Jahrespauschale die Beherberger und die kurtaxenpflichtigen Eigentümer oder Dauermieter (le logeur, le propriétaire assujetti ou le locataire à long terme) an. Kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter sind solche, die nicht Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GTour), sich dort aber entweder in ihrer Eigentumswohnung oder in der dauerhaft für sich gemieteten Wohnung aufhalten und damit kurtaxenpflichtig werden. Als Beherberger im Sinne des GTour gilt, wer Gäste gegen Entgelt beherbergt (Art. 23 GTour).