4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 GTour wird die Kurtaxe je Übernachtung erhoben und somit je Übernachtung abgerechnet. Art. 21 Abs. 3 sieht jedoch die Möglichkeit der Bezahlung der Kurtaxen mittels einer Jahrespauschale vor. Zu diesem Zweck ist ein Gesuch an den Verkehrsverein zu richten, der dem Gemeinderat einen entsprechenden Antrag stellt. Der Gemeinderat ist zuständig, die Jahrespauschale festzusetzen. Er hat die Höhe „unter Beachtung des durchschnittlichen Besetzungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform am Ferienort» festzulegen.