4.1 Das GTour unterscheidet grundsätzlich zwei Taxen, einmal die Kurtaxe (Art. 17 - 22), die vom Gast bezahlt (Art. 17) und in seinem Interesse verwendet werden muss (Art. 22), dann die Beherbergungstaxe (Art. 23 - 26), die der Beherberger schuldet (Art. 23) und in dessen Interesse eingesetzt werden muss (Art. 26), wobei an Stelle der Beherbergungstaxe die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 - 31) treten kann. Vorliegend geht es um die Kurtaxe, die zwar vom Gast geschuldet, für deren Bezahlung aber der Beherberger verantwortlich ist. 65