Auf Begehren können Beherberger, kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat unter Beachtung des durchschnittlichen Besetzungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform am Ferienort die pauschale Anzahl der Übernachtungen fest (Art. 21 Abs. 3 GTour). Die gleiche Möglichkeit für die pauschale Abrechnung besteht im Übrigen auch für die Beherbergungstaxe (Art. 25 Abs. 3 GTour).